1. Allgemeines
Für sämtliche von MBR Gastronomy Consulting aus und im Zusammenhang mit dem
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden:
Entleiher) gelten auch dann nicht, wenn MBR Gastronomy Consulting nicht ausdrücklich widerspricht
oder
der Entleiher erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen. Unsere Angebote sind stets
freibleibend und unverbindlich. 1.1 Sollte eine Bestimmung bzw. ein Teil der Bestimmungen (AGB ́s)
ganz oder nur teilweise nichtig sein, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. 1.2
Wir sind Mitglied der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft. Jeder von uns überlassene Mitarbeiter ist
in der Berufsgenossenschaft unfallversichert. 1.3 Der überlassene Mitarbeiter ist
arbeitsvertraglich verpflichtet, über alle ihm bekanntwerdenden Geschäftsangelegenheiten des
Auftraggebers absolute Verschwiegenheit zu wahren.
2. Vertragsabschluss
2.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch das MBR Gastronomy Consulting nach Maßgabe des
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die
schriftliche Annahmeerklärung des Entleihers mit Unterzeichnung des
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Entleiher ist bekannt, dass für Gowork Service
GmbH keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den
Entleiher nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden:
AÜG)).
2.2 Sofern der Entleiher beabsichtigt, dem Leiharbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder
Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit MBR Gastronomy Consulting eine gesonderte Vereinbarung
treffen.
3. Arbeitsrechtliche Beziehungen
3.1 Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine
arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. MBR Gastronomy
Consulting
ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers.
3.2 Für die Dauer des Einsatzes bei dem Entleiher obliegt
diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Entleiher wird dem Leiharbeitnehmer
nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit MBR Gastronomy Consulting vertraglich vereinbarten
Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Leiharbeitnehmers
entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei MBR Gastronomy Consulting.
4. Fürsorge-/
Mitwirkungspflichten des Entleihers/Arbeitsschutzmaßnahmen
4.1 Der Entleiher übernimmt die
Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des
Leiharbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt MBR Gastronomy Consulting insoweit von
sämtlichen Ansprüchen des Leiharbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht
oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.
4.2 Der Entleiher wird
sicherstellen, dass am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers geltende Unfallverhütungs- und
Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen
Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Entleiher den
Leiharbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere
Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Sofern
Leiharbeitnehmer der MBR Gastronomy Consulting aufgrund fehlender oder mangelhafter
Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Entleihers die Arbeitsleistung ablehnen,
haftet der Entleiher für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.
4.3 Zur Wahrnehmung der dem
Verleiher obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Entleiher Gowork Service
GmbH ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer innerhalb der üblichen
Arbeitszeiten.
4.4 Sofern für die Beschäftigung der Leiharbeitnehmer behördliche Genehmigungen
erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Entleiher diese vor Aufnahme der
Beschäftigung durch den Leiharbeitnehmer einzuholen und MBR Gastronomy Consulting die Genehmigung
auf
Anfrage vorzulegen.
4.5 Der Entleiher wird MBR Gastronomy Consulting einen etwaigen Arbeitsunfall des
entsandten Leiharbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der
Folge wird der Entleiher MBR Gastronomy Consulting einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von
2
Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit MBR Gastronomy Consulting den
Unfallhergang untersuchen.
5. Zurückweisung/Austausch von Leiharbeitnehmern
5.1 Der Entleiher ist
berechtigt, einen Leiharbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber MBR Gastronomy
Consulting
zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der zu einer außerordentlichen Kündigung des
Anstellungsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Entleiher
ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der
Zurückweisung ist MBR Gastronomy Consulting berechtigt, andere fachlich gleichwertige
Leiharbeitnehmer
an den Entleiher zu überlassen.
5.2 Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden fest,
dass ein Leiharbeitnehmer von MBR Gastronomy Consulting nicht für die vorgesehene Tätigkeit
geeignet
ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu 4
Arbeitsstunden nicht berechnet.
5.3 Darüber hinaus ist MBR Gastronomy Consulting jederzeit berechtigt,
aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Entleiher überlassene Leiharbeitnehmer
auszutauschen und fachlich gleichwertige Leiharbeitnehmer zu entsenden.
6.
Leistungshindernisse/Rücktritt
6.1 MBR Gastronomy Consulting wird ganz oder zeitweise von ihrer
Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Leiharbeitnehmern durch
außergewöhnliche Umstände, die nicht durch GmbH schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder
zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind
insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des
Entleihers oder der MBR Gastronomy Consulting, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä.
Darüber
hinaus ist MBR Gastronomy Consulting in den genannten Fällen berechtigt, von dem
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten
6.2 Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem
Entleiher bekannt, dass die von MBR Gastronomy Consulting überlassenen Leiharbeitnehmer nicht zur
Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Entleihers bestreikt
wird.
6.3 Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht
zeitgerecht auf, wird der Entleiher MBR Gastronomy Consulting unverzüglich unterrichten. Gowork
Service
GmbH wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies
nicht möglich, wird MBR Gastronomy Consulting vom Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche
Anzeige durch den Entleiher stehen diese Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder
nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Leiharbeitnehmer gegen Gowork
Service GmbH nicht zu.
7. Abrechnung
7.1 Bei sämtlichen von MBR Gastronomy Consulting angegebenen
Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. MBR Gastronomy Consulting wird dem Entleiher
bei
Beendigung des Auftrages – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich – eine Rechnung unter
Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren
ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des
Arbeitsbereiches berechtigen MBR Gastronomy Consulting zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3
MBR Gastronomy Consulting nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Leiharbeitnehmer
überlassenen
und vom Entleiher wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder
wöchentlichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers, die über die bei dem Entleiher geltende
regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird MBR Gastronomy Consulting
Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen
Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits-
und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass MBR Gastronomy Consulting
Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Entleihers
zurückgeht, ist MBR Gastronomy Consulting berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des
Leiharbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach
dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Entleiher
bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Leiharbeitnehmers
nachzuweisen.
7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von MBR Gastronomy Consulting erteilten
Abrechnung bei dem Entleiher sofort – ohne Abzug – fällig und zahlbar.
7.5 Die von Gowork Service
GmbH entsandten Leiharbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf
die von MBR Gastronomy Consulting erteilten Abrechnungen befugt.
7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des
Entleihers ist MBR Gastronomy Consulting berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch
5 %
p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden
Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen.
8.
Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung
8.1 Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber
Forderungen der MBR Gastronomy Consulting aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu
machen, es sei denn, die von dem Entleiher geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.
8.2 Der Entleiher ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von
MBR Gastronomy Consulting berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu
übertragen.
9. Gewährleistung/Haftung
9.1 Der Verleiher steht dafür ein, dass die überlassenen
Arbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur
Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Arbeitnehmer, auf Ihre
Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
9.2
MBR Gastronomy Consulting, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für
durch
Leiharbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Entleiher verursachte Schäden, es sei denn
MBR Gastronomy Consulting, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung
von MBR Gastronomy Consulting sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz
und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche
Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens,
der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet MBR Gastronomy Consulting darüber hinaus nur
für
vorhersehbare Schäden.
9.3 Der Entleiher verpflichtet sich, MBR Gastronomy Consulting von allen
Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung
der dem Leiharbeitnehmer durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Gowork
Service GmbH wird den Entleiher über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis
setzen.
9.4 Die Haftung ist der Höhe nach auf die Eintrittspflicht seiner
Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
10. Übernahme von
Leiharbeitnehmern/Vermittlungshonorar/Personalvermittlung
10.1 Sollte der Entleiher Interesse an
der Beschäftigung eines Mitarbeiters des Verleihers im eigenen Arbeitsverhältnis haben, so ist
der Entleiher verpflichtet den Verleiher darüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
10.2 Wird ein Mitarbeiter des Verleihers innerhalb der ersten 9 Monate des
Überlassungszeitraumes
vom Entleiher in einem eigenen Arbeitsverhältnis beschäftigt (Übernahme), so kommt dadurch ein
Arbeitnehmervermittlungsvertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer kürzer als
volle 6 Monate überlassen wurde und innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach Beendigung der
Überlassung eine Übernahme erfolgt. Es handelt sich auch dann um eine gebührenpflichtige
Arbeitnehmervermittlung, wenn die Übernahme des Mitarbeiters nicht direkt beim Entleiher
stattfindet, sondern bei einem mit ihm im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen.
10.3 Als Vermittlungshonorar hat der Entleiher, für eine Übernahme während der ersten 3
Monate
der Überlassung einen Betrag von 250 Stundensätzen (unter § 1 fixierter Stundensatz für den
betreffenden Mitarbeiter) an den Verleiher zu entrichten. Dieses Vermittlungshonorar verringert
sich um ein Sechstel pro vollen Monat der Überlassung, d.h. nach 9 vollen Monaten
Überlassungszeit kann der überlassene Mitarbeiter kostenfrei durch den Entleiher übernommen
werden. Das Vermittlungshonorar ist zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer
innerhalb von 10 Tagen nach Übernahme fällig.
10.4 Die Mitarbeiter des Verleihers sind
informiert, dass eine Übernahme bei einem Entleihbetrieb oder einem mit ihm verbundenen
Unternehmen eine honorarpflichtige Arbeitnehmervermittlung darstellt.
10.5 Der Entleiher
verpflichtet sich, eine Erklärung an den Verleiher abzugeben, sofern das Arbeitsverhältnis des
Mitarbeiters mit dem Entleiher eine Beschäftigungsdauer von 6 Monaten überschreitet (Diese
Information dient der Nachhaltigkeitsstatistik der Bundesagentur für Arbeit).
11.
Vertragslaufzeit/Kündigung
11.1 Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet
geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des
Leiharbeitnehmers ist der Entleiher berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem
Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit
einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien
keine andere Regelung treffen.
11.2 Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung.
MBR Gastronomy Consulting insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt,
wenn a)
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers beantragt ist, ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht oder b)
der Entleiher eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht
ausgleicht.
11.3 Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Entleiher ist nur wirksam, wenn sie
gegenüber MBR Gastronomy Consulting ausgesprochen wird. Die durch MBR Gastronomy Consulting
überlassenen
Leiharbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.
12.
Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel
12.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung
zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine
Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Die von MBR Gastronomy Consulting entsandten
Leiharbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Entleiher zu vereinbaren.
12.2 Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen MBR Gastronomy
Consulting
und dem Entleiher ist der Sitz der jeweiligen MBR Gastronomy Consulting Geschäftsstelle, die den
vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Entleiher Kaufmann ist.
MBR Gastronomy Consulting kann ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des
allgemeinen
Gerichtsstandes des Entleihers geltend machen.
12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen
MBR Gastronomy Consulting und dem Entleiher gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
12.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das
Schriftformereignis. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An
Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten
kommt.