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AGB

1. Allgemeines

Für sämtliche von MBR Gastronomy Consulting aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Entleiher) gelten auch dann nicht, wenn MBR Gastronomy Consulting nicht ausdrücklich widerspricht oder der Entleiher erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. 1.1 Sollte eine Bestimmung bzw. ein Teil der Bestimmungen (AGB ́s) ganz oder nur teilweise nichtig sein, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. 1.2 Wir sind Mitglied der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft. Jeder von uns überlassene Mitarbeiter ist in der Berufsgenossenschaft unfallversichert. 1.3 Der überlassene Mitarbeiter ist arbeitsvertraglich verpflichtet, über alle ihm bekanntwerdenden Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers absolute Verschwiegenheit zu wahren.

2. Vertragsabschluss

2.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch das MBR Gastronomy Consulting nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Entleihers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Entleiher ist bekannt, dass für Gowork Service GmbH keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Entleiher nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).

2.2 Sofern der Entleiher beabsichtigt, dem Leiharbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit MBR Gastronomy Consulting eine gesonderte Vereinbarung treffen.

3. Arbeitsrechtliche Beziehungen

3.1 Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. MBR Gastronomy Consulting ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers.

3.2 Für die Dauer des Einsatzes bei dem Entleiher obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Entleiher wird dem Leiharbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit MBR Gastronomy Consulting vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Leiharbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei MBR Gastronomy Consulting.

4. Fürsorge-/ Mitwirkungspflichten des Entleihers/Arbeitsschutzmaßnahmen

4.1 Der Entleiher übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt MBR Gastronomy Consulting insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Leiharbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.

4.2 Der Entleiher wird sicherstellen, dass am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Sofern Leiharbeitnehmer der MBR Gastronomy Consulting aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Entleihers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Entleiher für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.

4.3 Zur Wahrnehmung der dem Verleiher obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Entleiher Gowork Service GmbH ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten.

4.4 Sofern für die Beschäftigung der Leiharbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Entleiher diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Leiharbeitnehmer einzuholen und MBR Gastronomy Consulting die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen.

4.5 Der Entleiher wird MBR Gastronomy Consulting einen etwaigen Arbeitsunfall des entsandten Leiharbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der Folge wird der Entleiher MBR Gastronomy Consulting einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 2 Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit MBR Gastronomy Consulting den Unfallhergang untersuchen.

5. Zurückweisung/Austausch von Leiharbeitnehmern

5.1 Der Entleiher ist berechtigt, einen Leiharbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber MBR Gastronomy Consulting zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der zu einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Entleiher ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist MBR Gastronomy Consulting berechtigt, andere fachlich gleichwertige Leiharbeitnehmer an den Entleiher zu überlassen.

5.2 Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass ein Leiharbeitnehmer von MBR Gastronomy Consulting nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet.

5.3 Darüber hinaus ist MBR Gastronomy Consulting jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Entleiher überlassene Leiharbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Leiharbeitnehmer zu entsenden.

6. Leistungshindernisse/Rücktritt

6.1 MBR Gastronomy Consulting wird ganz oder zeitweise von ihrer Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Leiharbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch GmbH schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers oder der MBR Gastronomy Consulting, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist MBR Gastronomy Consulting in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten

6.2 Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Entleiher bekannt, dass die von MBR Gastronomy Consulting überlassenen Leiharbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Entleihers bestreikt wird.

6.3 Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entleiher MBR Gastronomy Consulting unverzüglich unterrichten. Gowork Service GmbH wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird MBR Gastronomy Consulting vom Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Entleiher stehen diese Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Leiharbeitnehmer gegen Gowork Service GmbH nicht zu.

7. Abrechnung

7.1 Bei sämtlichen von MBR Gastronomy Consulting angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. MBR Gastronomy Consulting wird dem Entleiher bei Beendigung des Auftrages – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.

7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen MBR Gastronomy Consulting zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.

7.3 MBR Gastronomy Consulting nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Leiharbeitnehmer überlassenen und vom Entleiher wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers, die über die bei dem Entleiher geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird MBR Gastronomy Consulting Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass MBR Gastronomy Consulting Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Entleihers zurückgeht, ist MBR Gastronomy Consulting berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Leiharbeitnehmers nachzuweisen.

7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von MBR Gastronomy Consulting erteilten Abrechnung bei dem Entleiher sofort – ohne Abzug – fällig und zahlbar.

7.5 Die von Gowork Service GmbH entsandten Leiharbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von MBR Gastronomy Consulting erteilten Abrechnungen befugt.

7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Entleihers ist MBR Gastronomy Consulting berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen.

8. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung

8.1 Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der MBR Gastronomy Consulting aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Entleiher geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8.2 Der Entleiher ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MBR Gastronomy Consulting berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.

9. Gewährleistung/Haftung

9.1 Der Verleiher steht dafür ein, dass die überlassenen Arbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Arbeitnehmer, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.

9.2 MBR Gastronomy Consulting, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Leiharbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Entleiher verursachte Schäden, es sei denn MBR Gastronomy Consulting, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung von MBR Gastronomy Consulting sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet MBR Gastronomy Consulting darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.

9.3 Der Entleiher verpflichtet sich, MBR Gastronomy Consulting von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Leiharbeitnehmer durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Gowork Service GmbH wird den Entleiher über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.

9.4 Die Haftung ist der Höhe nach auf die Eintrittspflicht seiner Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

10. Übernahme von Leiharbeitnehmern/Vermittlungshonorar/Personalvermittlung

10.1 Sollte der Entleiher Interesse an der Beschäftigung eines Mitarbeiters des Verleihers im eigenen Arbeitsverhältnis haben, so ist der Entleiher verpflichtet den Verleiher darüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

10.2 Wird ein Mitarbeiter des Verleihers innerhalb der ersten 9 Monate des Überlassungszeitraumes vom Entleiher in einem eigenen Arbeitsverhältnis beschäftigt (Übernahme), so kommt dadurch ein Arbeitnehmervermittlungsvertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer kürzer als volle 6 Monate überlassen wurde und innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach Beendigung der Überlassung eine Übernahme erfolgt. Es handelt sich auch dann um eine gebührenpflichtige Arbeitnehmervermittlung, wenn die Übernahme des Mitarbeiters nicht direkt beim Entleiher stattfindet, sondern bei einem mit ihm im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen.

10.3 Als Vermittlungshonorar hat der Entleiher, für eine Übernahme während der ersten 3 Monate der Überlassung einen Betrag von 250 Stundensätzen (unter § 1 fixierter Stundensatz für den betreffenden Mitarbeiter) an den Verleiher zu entrichten. Dieses Vermittlungshonorar verringert sich um ein Sechstel pro vollen Monat der Überlassung, d.h. nach 9 vollen Monaten Überlassungszeit kann der überlassene Mitarbeiter kostenfrei durch den Entleiher übernommen werden. Das Vermittlungshonorar ist zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer innerhalb von 10 Tagen nach Übernahme fällig.

10.4 Die Mitarbeiter des Verleihers sind informiert, dass eine Übernahme bei einem Entleihbetrieb oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen eine honorarpflichtige Arbeitnehmervermittlung darstellt.

10.5 Der Entleiher verpflichtet sich, eine Erklärung an den Verleiher abzugeben, sofern das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Entleiher eine Beschäftigungsdauer von 6 Monaten überschreitet (Diese Information dient der Nachhaltigkeitsstatistik der Bundesagentur für Arbeit).

11. Vertragslaufzeit/Kündigung

11.1 Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Leiharbeitnehmers ist der Entleiher berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen.

11.2 Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. MBR Gastronomy Consulting insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht oder b) der Entleiher eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht.

11.3 Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Entleiher ist nur wirksam, wenn sie gegenüber MBR Gastronomy Consulting ausgesprochen wird. Die durch MBR Gastronomy Consulting überlassenen Leiharbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

12. Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel

12.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Die von MBR Gastronomy Consulting entsandten Leiharbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Entleiher zu vereinbaren.

12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen MBR Gastronomy Consulting und dem Entleiher ist der Sitz der jeweiligen MBR Gastronomy Consulting Geschäftsstelle, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Entleiher Kaufmann ist. MBR Gastronomy Consulting kann ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Entleihers geltend machen.

12.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen MBR Gastronomy Consulting und dem Entleiher gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformereignis. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.